HEIMVERTRAG
gemäß der Vereinbarung zwischen Land Steiermark und Heimträger im Sinne des Punktes E-IX.7. auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Stmk. Sozialhilfegesetzes,
LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 103/2005.
(Zutreffendes ist angekreuzt)
1. Vertragspartner und Vertragsdauer
Dieser Vertrag wird abgeschlossen zwischen
Frau bzw. Herrn
(im Folgenden Bewohnerin bwz. Bewohner), geboren am ..........
vertreten durch Frau bzw. Herrn
Ο Sachwalter mit Aufgabenbereich des Abschlusses des Heimvertrags
Ο Bevollmächtigte/er
und dem
Sozialhilfeverband Weiz, 8160 Weiz, Birkfelderstraße 28
als Betreiber des Bezirkspflegeheimes Birkfeld, vertreten durch:
Heimleiterin Mag. Gerlinde Rechberger, 8190 Birkfeld, Edelseestraße 13
Ο Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Tag der Bereitstellung der Unterkunft,
das ist der .......................... und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Ο Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Tag der Bereitstellung der Unterkunft,
das ist der .................... und endet am ................. mit Fristablauf ohne Kündigung.
Der Vertrag wird automatisch aufgelöst, wenn:
- die betreffende Person innerhalb von vierzehn Tagen ab der Aufnahme in die Einrichtung keinen Antrag auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde stellt, oder
- die betreffende Person zwar innerhalb der in lit. a vorgegebenen Frist einen Antrag auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde stellt, dieser Antrag jedoch vor Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides zurückgezogen wird, oder
- der betreffenden Person ein Bescheid zugestellt wird, wonach die Kosten oder Rest-kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht übernommen werden und dieser Bescheid in Rechtskraft erwächst.
- Für Personen, die für die Heimkosten aus eigenen Mitteln voll aufkommen können, gelten die Bestimmungen a. bis c. sinngemäß ab jenem Zeitpunkt, ab dem feststeht, dass sie nicht mehr in der Lage sind ohne Leistungen der Sozialhilfe den Heimtarif zu bezahlen.
Tritt eine der vorgenannten auflösenden Bedingungen ein, ist die Einrichtung verpflichtet, die erhaltenen Leistungspreise binnen einer Frist von vierzehn Tagen an die vom Land Steiermark mit der Leistungspreisverrechnung betraute Organisationseinheit zurückzuzahlen.
2. Rechte der BewohnerInnen
Den BewohnerInnen kommen alle bundes- oder landesrechtlich verankerten Rechte uneingeschränkt zu. Sie haben jedenfalls das Recht auf:
- freie Entfaltung der Persönlichkeit, anständige Begegnung, Achtung der Würde und Selbstbestimmung, freie Meinungsäußerung, Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechtes, der Abstammung und Herkunft, der Rasse, der Sprache, der politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses.
- Versammlung und Bildung von Vereinigungen, insbesondere zur Durchsetzung der Interessen der BewohnerInnen; dazu gehört die Abhaltung von Bewohnerversammlungen und die Wahl von Bewohnervertretern; der Heimträger soll mindestens einmal jährlich eine Bewohnerversammlung organisieren. Im Rahmen dieser Versammlung informiert der Träger über alle wichtigen Angelegenheiten des Betriebes, insbesondere über geplante Leistungsänderungen.
- Beachtung des Privat- und Intimsphäre.
- Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses.
- Verkehr mit der Außenwelt und grundsätzlich unbeschränkte Besuchsmöglichkeiten sowie die Benützung von Fernsprechern.
- das Bemühen des Heimträgers, die zeitgemäße medizinische Versorgung, die freie Arzt- und Therapiewal sowie die adäquate Schmerzbehandlung sicherzustellen.
- Beachtung der persönlichen Gewohnheiten und des eigenen Lebensstils; dazu gehören auch die persönliche Kleidung und die individuelle Gestaltung der Räumlichkeiten, zB durch eigene Einrichtungsgegenstände.
- freie Arztwahl sowie auf Aufklärung über und Einwilligung oder Ablehnung von medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen.
- Dokumentation und Beachtung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.
- Einsichtnahme in über sie geführte Aufzeichnungen und Kopien gegen angemessenen Kostenersatz.
- Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist.
- angemessene Bearbeitung von Beschwerden.
Die Interessen der BewohnerInnen werden durch die Patienten- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark kostenfrei vertreten. Detaillierte Informationen enthält die Hausordnung.
3. Unterkunft
Der/dem .......... Bewohner/in .......... stehen .......... im Bezirkspflegeheim Birkfeld, 8190 Birkfeld, Edelseestraße 13 folgende Räume zur Verfügung:
3.1. Wohneinheit
.......... bettzimmer Nr. .......... im .......... Stock
Dieses Zimmer ist ausgestattet mit
Ο Bad, Ο Dusche, Ο WC
Ο einem Pflegebett
Ο Tisch/en; Ο Stuhl/Stühlen; Ο Kleiderschrank/schränken;
Ο Kommode(n), Ο versperrbares/n Ο (Nacht)Kästchen; Ο Garderobe;
Ο Schuhkästchen;
Ο Vorraum
Ο geschlossener Ο Balkon
Ο Kochgelegenheit: ..........
Ο Fernseher- und Telefonanschluss
Ο Kabel TV / SAT – TV
Ο Notrufanlage
Die Grundreinigung des Wohnraumes erfolgt mind. 2 x wöchentlich, bei Bedarf auch öfters.
Der Heimträger kann dem/der Bewohner/in eine andere, grundsätzlich gleichwertige, Wohneinheit zuteilen, wenn dies aufgrund pflegerischer oder betrieblicher Erfordernisse notwendig ist. Die Notwendigkeit des Wohnraumwechsels ist mit dem/der Bewohner/in dessen/deren Vertreter und der Vertrauensperson im Vorhinein zu besprechen.
Der Heimträger kann der/dem Bewohner/in eine andere, grundsätzlich gleichwertige, Wohneinheit zuteilen, wenn dies auf Grund pflegerischer oder betrieblicher Erfordernisse notwendig ist. Die Notwendigkeit des Wohnraumwechsels ist mit dem/der Bewohner/in, dessen/deren Vertreter und Vertrauensperson im Vorhinein zu besprechen.
3.2. Gemeinschaftsräume
Der/die Bewohner/in ist berechtigt alle Gemeinschaftsräume grundsätzlich jederzeit zu nutzen. Zeitweise Einschränkungen im Interesse der MitbewohnerInnen oder aus betrieblichen Notwendigkeiten sind jedoch möglich.
Zu den Gemeinschaftsräumen zählen insbesondere:
Ο die Gemeinschaftsräume in jedem Stockwerk / in jeder Einheit ( Mindestausstattung: Sitzgelegenheit / Tische / Fernseher / Radio / .......... )
Ο zentraler Gemeinschaftsraum im EG ..........
Ο zentraler Gemeinschaftsraum im .......... Stock ..........
Ο die Gänge und Stiegenhäuser sowie Aufzüge
Ο der Garten
Ο die Parkanlage
Ο Gemeinschaftsbalkone bzw. Gemeinschaftsterrassen im .......... Stock
Ο Pflegebad in jeder Einheit
Ο Gemeinschaftstoiletten in jeder Einheit
Ο Gemeinschaftsküche im .......... Stock
Ο die Teeküche in jedem Stockwerk
Ο Kellerabteil ..........
Ο ..........
4. Verpflegung
Täglich werden Frühstück, Vormittagsjause, Mittagessen, Nachmittagsjause und
Abendessen angeboten. Das Mittagessen wird immer und das Abendessen mindestens dreimal pro Woche als Warmspeise serviert.
Ο Montag bis Freitag, außer Feiertag, stehen zumindest 2 Mittagsmenüs zur Auswahl.
Ein Menüplan wird ausgehängt. Tee oder Saft wird ganztägig zur Verfügung gestellt.
Weitere Speisen und Getränke werden bei entsprechendem (Pflege)Bedarf bereitgestellt. Schon- und Diätkost wird entsprechend der ärztlichen Anordnung und im Einvernehmen mit dem/der Bewohner/in serviert.
Ο Die Bewohnerin bzw. der Bewohner ernährt sich ausschließlich vegetarisch. Dies wird bei der Verpflegung berücksichtigt.
5. Grundbetreuung
Die Grundbetreuung umfasst:
- die Pflege im Krankheitsfall
- die Vermittlung und Unterstützung von ärztlichen Behandlungen, Therapien, seelsorgerischer Betreuung, Fußpflege, Maniküre, Frisör etc.
- Ein eigener Arzt steht in der Einrichtung nicht zur Verfügung. Die medizinische Versorgung soll nach Möglichkeit weiterhin durch den Hausarzt der/des Bewohner/s erfolgen.
- die Besorgung von Medikamenten (Gebühren und Kostenbeiträge sind vom Heimbewohner zu entrichten)
- die Organisation einer Hilfestellung bei Banken und Behördenwegen (zB bei Pensions-, Pflegegeld-, Sozialhilfe- und Krankenversicherungsangelegenheiten) sowie die Organisation einer Hilfestellung bei Einkäufen im notwendigen Ausmaß (zB Kleidung, Geschenke, besondere Lebensmittel)
- die Organisation regelmäßiger sozialer und kultureller Angebote
- Mobilisation, Gymnastik, Beschäftigungen, Spiele, Spazierengehen, Kommunikation, psychosoziale Betreuung etc nach Bedarf
- die Zurverfügungstellung entsprechender Räumlichkeiten
- Standardhygieneartikel
- Reinigung und Bügeln von für Maschinenwäsche geeigneter Wäsche.
6. Pflegeleistungen
6.1. Entsprechend dem jeweiligen Pflegebedarf werden folgende Pflegeleistungen angeboten.
- Alltagshilfen,
- Hilfe beim Essen und Trinken,
- Hilfe bei der Körperpflege,
- Hilfe im Bereich der Mobilität,
- besondere Aufsicht/Zuwendung,
- Hilfe im Bereich der Ausscheidung,
- ärztlich angeordnete Maßnahmen.
Zu den Pflegeleistungen zählen keine Verrichtungen, die die Bewohnerin / der Bewohner ganz oder teilweise selbst unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel erledigen kann.
6.2. Art und das Ausmaß der Pflegeleistungen richten sich nach dem Pflegegeldgutachten. Für Bewohner, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung über keine Pflegegeldeinstufung verfügen, wird bis zum Abschluss des Pflegegeldverfahrens zunächst der Pflegezuschlag der Stufe 4 verrechnet. Nach Abschluss des Pflegegeldverfahrens erfolgt eine der tatsächlichen Pflegegeldeinstufung entsprechende Nachverrechnung. Bei einer Änderung der Pflegegeldstufe erfolgt eine automatische Anpassung der Pflegeleistungen und des Pflegeentgelts.
6.3. Der/die Bewohner/in verpflichtet sich, bei Heimantritt ein allenfalls vorliegendes Pflegegeldgutachten vorzulegen und bevollmächtigt den Heimleiter, die Erhöhung des Pflegegeldes zu beantragen sowie Klage bei Gericht zur Durchsetzung dieses Anspruchs einzubringen.
6.4. Der Träger der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflegehilfsmittel, deren Erfordernis sich aus dem tatsächlichen Pflegebedarf ergeben, in jenem Maß zur Verfügung stehen, wie sie vom Sozialversicherungsträger bzw. von den Sozialhilfeverbänden zur Verfügung gestellt werden.
6.5. Derzeit entspricht der Pflegebedarf der Bewohnerin / des Bewohners der Pflegestufe .
Dies ergibt sich aus
Ο dem aktuellen Pflegegeldgutachten
Ο dem vorläufig vorliegenden Pflegegeldgutachten, eine Neubemessung wird beantragt
Ο der vorläufigen automatischen Einstufung.
6.6. Die Pflege orientiert sich am Pflegmodel nach .
Weiters werden bei Bedarf folgende Pflegetechniken angeboten:
Validation, Basale Stimulation, Kinästhetik, Ergotherapie, .
7. Zusatzleistungen
Folgende Leistungen werden gegen zusätzliche Bezahlung vereinbart:
Ο Einzelzimmer; Kosten: monatlich.
Ο Massage; Kosten nach Vereinbarung
Ο Fußpflege; Kosten nach Vereinbarung
Ο Aromatherapeutische Behandlung; Kosten nach Vereinbarung
Ο Frisör
Ο ..........
7.a Kosten für Begutachtungen
Sollten zum Schutze es Heimbewohner/in freiheitsbeschränkende Maßnahmen erforderlich und hiefür ein ärzltiches Attest notwendig sein, so hat der / die Heimbewohner/in die Kosten zu übernehmen, wenn für die ärztliche Begutachtung ein Honorar verrechnet wird.
8. Entgelt
Der Leistungspreis setzt sich aus einer Hotelkomponente und einer Pflegekomponente zusammen. Angefangene Tage werden als ganze Tage verrechnet.
8.1. Die Hotelkomponente beträgt pro Tag ab Februar 2015: € 63,30
Als Entgelt für die Pflegeleistungen wird der im Vertrag zwischen Land Steiermark und der Einrichtung festgelegte Pflegezuschlag vereinbart, der sich am Pflegebedarf (festgestellte Pflegestufe) orientiert.
Das Entgelt für die Pflegeleistungen beträgt derzeit in der
Pflegestufe (jene der Bewohnerin / des Bewohners) pro Tag € ..........,....
Insgesamt beträt der Leistungspreis derzeit pro Tag € ..........,....
Ο Die Bezahlung dieser Kosten erfolgt direkt durch den Sozialhilfeträger am Monatsanfang im Vorhinein.
Der Heimträger ist verpflichtet, über Leistungen, die von der Hotelkomponente und dem Pflegezuschlag abgedeckt werden, keine Zusatzvereinbarungen über Zuschläge mit den Bewohnern oder Dritten abzuschließen.
Ο Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten bei Selbstzahlern:
Das Entgelt für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung und Pflegeleistungen ist bis zum 5. Tag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen.
Alle Zahlungen erfolgen auf das Konto Nr. 37002 bei der RAIBA Weiz, Blz.: 38187 (IBAN AT78 3818 7000 0003 7002) in Form einer Einzugsermächtigung zu Gunsten des Sozialhilfeverbandes Weiz.
8.2. Bezahlung von Zusatzleistungen:
Die Zusatzleistung „Einbettzimmerzuschlag“ in Höhe von derzeit € 150,- monatlich hat mittels Dauerauftrag auf das Konto Nr. ............... bei der ............................ Blz. .................., jeweils bis zum 5. eines jeden Monats zu erfolgen.
Ein Einzelzimmerzuschlag ist bei BewohnerInnen ohne eigenen Pensionsanspruch unzulässig (gilt nicht für Selbstzahler).
Das Entgelt für Zusatzleistungen, die keine Dauerleistung darstellen, wird gemeinsam höchstens einmal im Monat mit eigener Abrechnung vorgeschrieben. Für die Zusatzleistungen erhält der/die Bewohner/in Zahlungsbelege.
Die Bezahlung erfolgt auf das Konto Nr. ................ bei der ......................., BLZ ................, bis spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung.
9. Kaution
Es ist im Bezirkspflegeheim Birkfeld keine Kaution zu hinterlegen.
10. Tariferhöhung und -senkung
Das Entgelt ändert sich jeweils entsprechend dem vom Land Steiermark festgesetzten Leistungspreis (Hotelkomponente und Pflegezuschlag). Die Festlegung und Veränderung des Leistungspreises orientiert sich an der Kostendeckung einer durchschnittlichen Einrichtung. Die Anpassung erfolgt durch das Land Steiermark auf Vorschlag einer paritätisch besetzten Kommission bzw einer Schlichtungsstelle jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. Eine Entgelterhöhung kann auch vor dem Ablauf des Jahres 2015 erfolgen, wenn Umstände eintreten (etwa die gesetzliche Erhöhung von Leistungspflichten der Einrichtung), die bei Ermittlung des kostendeckenden Leistungspreises mangels Vorhersehbarkeit keine Berücksichtigung finden konnten.
Die Erhöhungen der Tagsätze müssen sachlich gerechtfertigt sein. Das gilt auch für den Einzelzimmerzuschlag.
Das Entgelt für andere Zusatzleistungen wird jährlich zum 1. Jänner entsprechend den Veränderungen des Verbraucherpreisindex 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Index angepasst, wenn er sich gegenüber der letzten Entgeltfestlegung um mehr als 5% verändert hat.
Eine Tariferhöhung für andere Zusatzleistungen wird frühestens sechs Wochen nach der Ankündigung wirksam. Tarifsenkungen wirken ab Eintritt der Voraussetzungen.
Für den Fall, dass in Zukunft die Tagsätze durch Verordnungen der Stmk. Landesregierung festgelegt werden, so werden diese Beträge dem geltenden Heimtarif zugrunde gelegt.
11. Entgeltrückerstattung
Wenn Leistungen ohne Verschulden der Bewohnerin / des Bewohners und ohne das Vorliegen höherer Gewalt nicht vereinbarungsgemäß erbracht werden, sind die Kosten ent-sprechend dem Wert der nicht- oder schlechterbrachten Leistung an den/die Bewohner/in rückzuerstatten. Diese/r kann aber auch auf Verbesserung oder Nachtrag der nichterbrachten Leistung bestehen.
Bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen reduziert sich die Hotelkomponente um 8,14% pro Abwesenheitstag. Abwesenheiten sind nach Möglichkeit im Vorhinein bekannt zu geben.
12. Aufbewahrung von Wertsachen
Der Heimträger bietet folgende Aufbewahrungsmöglichkeit für Geld und Wertgegenstände (zB Kostbarkeiten, Geldbeträge, Wertpapiere)
Ο Zimmertresor
Ο versperrbarer Schrank
Ο Hinterlegung beim Heimträger; diese bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Für Geld und Wertgegenstände, die nicht entsprechend der hier angebotenen Möglichkeit aufbewahrt werden, haftet der Heimträger nicht.
Der Heimträger kann die Aufbewahrung von Wertsachen ablehnen, wenn diese der Höhe nach das vertretbare Haftungsrisiko übersteigen.
13. Datenschutz
Der Heimträger ist verpflichtet, den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere auch bei seinen Beschäftigten, sicherzustellen.
Der/die Bewohner/in stimmt aber zu, dass
Ο Daten aus der Pflegedokumentation, soweit sie für die Behandlung in Krankenanstalten und die Antragstellung auf Sozialhilfe und Pflegegeld erforderlich sind, erhoben und automationsunterstützt verarbeitet werden;
Ο der behandelnde Arzt die Mitarbeiter des Heimträgers über etwaige besondere Erfordernisse bei der täglichen Pflege informiert und die dazu erforderlichen Diagnosen schriftlich bekannt gibt.
Ο der Heimträger automationsunterstützt Bewohner bezogene Daten in anonymisierter Form an die Landesregierung weitergibt.
Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
O Der/die Bewohner/in erklärt sich damit einverstanden, dass vom Bewohner/ von der Bewohnerin Fotos angefertigt und im Hause und in lokalen Medien veröffentlich werden können, wobei die Intimsphäre des/der Bewohners/in jedenfalls gewahrt wird.
Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
14. Vertragsende
Der Vertrag endet mit:
- einvernehmlicher Vertragsauflösung.
- Kündigung durch den/die Bewohner/in unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist.
- dem Tod der Bewohnerin / des Bewohners.
- schriftlicher Kündigung durch den Heimträger.
Der Heimträger kann den Vertrag aber nur aus wichtigem Grund kündigen. Dazu zählen insbesondere die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sodass eine Versorgung in der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann sowie das fortgesetzte gemeinschaftswidrige Verhalten der Bewohnerin / des Bewohners. Im zweiten Fall hat der Kündigung eine Mahnung vorauszugehen, zu der Vertreter und Vertrauensperson der Bewohnerin / des Bewohners mit eingeschriebenem Brief zu laden sind. Weiters kann der Heimträger den Vertrag kündigen, wenn der Bewohner mit der Bezahlung des Entgeltes mit zwei Monatsraten im Rückstand ist. Der Heimträger hat grundsätzlich eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wenn der Betrieb des Heimes eingestellt oder wesentlich eingeschränkt wird beträgt die Frist drei Monate.
Über das Vertragsende informiert der Heimträger den zuständigen Sozialhilfeträger
Guthaben der Bewohnerin / des Bewohners nach Vertragsauflösung werden innerhalb von zwei Wochen nach Abholung der eingebrachten Sachen rückerstattet.
15. Änderungen des Vertrages
Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Zustimmung beider Vertragspartner in Schriftform. Erklärungen zugunsten der Bewohnerin / des Bewohners sind aber jedenfalls wirksam.
16. Gerichtstand
Als Gerichtsstand wird das Bezirksgericht Weiz, jedenfalls aber auch jenes, in welchem Sprengel der/die Bewohner/in ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, vereinbart.
17. Hausordnung
Die Hausordnung / das Heimstatut ist Bestandteil des Vertrages und wurde von der Heimbewohnerin bzw dem Heimbewohner eingesehen.
Die Bestimmungen der Hausordnung können im Interesse der Mehrzahl der betroffenen BewohnerInnen oder auf Grund betrieblicher Erfordernisse einseitig durch den Heimträger geändert werden. Die Bedürfnisse und Interessen der BewohnerInnen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
(Ort) ..................................................................... |
(Datum) ...................................................................... |
Für den Heimträger
Unterschrift der Bewohnerin / des Bewohners/ VertreterIn