SOZIALHILFEVERBAND WEIZ
Heimstatut – Hausordnung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Bezirkspflegeheim Birkfeld, 8190 Birkfeld, Edelseestraße 13
1. HEIMTRÄGER: SOZIALHILFEVERBAND WEIZ
p.A. Bezirkshauptmannschaft Weiz, 8160 Weiz, Birkfelderstraße Nr. 28.
2. WIDMUNGSZWECK: Das Bezirkspflegeheim Birkfeld, 8190 Birkfeld, Edelseestraße 13, ist ein Pensionisten- und Pflegeheim und dient der Betreuung und Versorgung alter bzw. pflegebedürftiger Personen. Aufgenommen werden Personen aus dem Bezirk Weiz und Personen aus anderen Bezirken, die nahe Angehörige im Bezirk Weiz haben. Andere Personen können nur dann im Heim untergebracht werden, wenn nach Versorgung der Erstgenannten noch freie Heimplätze zur Verfügung stehen. Die Betreuung umfasst Pflegebedürftige aller Pflegegeldstufen. Ausgenommen sind lediglich Personen mit solch massiven geistigen Störungen, bei denen eine unverhältnismäßig intensive Betreuung erforderlich wäre, um eine Selbstgefährdung bzw. eine Gefährdung anderer Heimbewohner zu verhindern.
3. LEISTUNGSANGEBOT:
Im Bezirkspflegeheim Birkfeld werden folgende Leistungen angeboten:
- Betreuung, Pflege und Beratung der Bewohner unter Einbeziehung ihrer Persönlichkeit, ihrer Lebensbiographie und ihrer vorhandenen Fähigkeiten, sowie die Beratung der Angehörigen
- Volle Verpflegung (Voll- und Diätkost, Sondennahrung, parenterale Ernährung)
- Reinigung der Zimmer und der Sanitäreinheiten sowie der Gemeinschaftsräume
- Waschen und Ausbessern der Leib- und Bettwäsche
- Förderung von Besuchskontakten und Freizeitaktivitäten
- Durchführung gesellschaftlicher und kultureller Veranstaltungen
a) Zimmer
Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Zimmer oder Pflegebett. Das Übersiedeln von einem in ein anderes Zimmer ist im Einvernehmen zwischen Bewohner und Heimleitung in Ausnahmefällen möglich.
Das Mobiliar wird grundsätzlich zur Verfügung gestellt. Die Mitnahme von Kleinmöbeln ist im Einvernehmen mit der Heimleitung möglich.
Der/die Bewohner/in hat das Recht, den Wohnraum ab 11 Uhr des vereinbarten Aufnahmetages zu beziehen.
Der/die Bewohner/in erhält auf Wunsch einen Schlüssel für die Wohneinheit. Der Schlüssel bleibt im Eigentum der Einrichtung. Die Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung des Heimträgers. Der Verlust ist unverzüglich zu melden – allfällige Kosten für die Anfertigung eines Ersatzschlüssels sind vom/von der Bewohner/in zu ersetzen.
Die Aufnahme Dritter in die bzw. auch die Untervermietung der Wohneinheit ist nicht erlaubt. Wenn es aber für das Wohl des/der Bewohners/in erforderlich ist und die Räumlichkeiten dies zulassen, sind vereinzelte Übernachtungen zulässig.
b) Telefon, TV, Notrufanlage
Für alle Heimbewohner steht im Erdgeschoss beim Rettungseingang ein öffentliches Telefon zur Verfügung. Auf Wunsch kann auch ein eigener Anschluss ins Zimmer verlegt werden. Die Leitungen stehen zur Verfügung, die Anschluss- und Betriebskosten sind vom Bewohner selbst zu tragen.
Ein SAT-TV Anschluss ist in jedem Zimmer vorhanden, die Benutzung ist kostenlos.
Ein Notruftaster ist bei jedem Bett vorhanden, die Benutzung darf nur im Notfall erfolgen.
c) Therapeutische Maßnahmen
Therapeutische Maßnahmen durch heimfremde Therapeuten können in Anspruch genommen werden – wobei das Heim-Personal bei der Organisation Hilfestellung leistet. Anfallende Selbstkostenanteile sind vom Bewohner zu tragen.
d) Haftung
Für Wertgegenstände und persönliche Kostbarkeiten wie z.B. Schmuck oder Wäsche wird vom Heimträger keine Haftung übernommen, außer es liegt bei Verlust oder Beschädigung ein Verschulden des Heimträgers oder seiner Mitarbeiter vor.
e) Wäscherei
Für die Heimbewohner werden die persönlichen Bekleidungsstücke in der hauseigenen Wäscherei gereinigt, sofern sie für Maschinenwäsche geeignet sind. Die Kosten dafür sind im Heimtarif enthalten. Um Verwechslungen zu vermeiden ist es notwendig, die Wäsche für die Kennzeichnung zuerst in der Wäscherei abzugeben. Für Bekleidungsstücke aus reiner Wolle wird vom Heimträger keinerlei Haftung übernommen.
f) Fußpflege
Bei der Organisation sind die Mitarbeiter behilflich. Die Kosten sind vom Heimbewohner zu tragen.
g) Frisör
Ein Mobilfrisör bietet seine Dienstleistung im Heim in zweiwöchentlichen Rhythmus an. Bei der Organisation sind die Mitarbeiter behilflich. Die Kosten sind vom Heimbewohner zu tragen.
h) Medikamente, Heilmittel, Heilbehelfe
Diese werden den Heimbewohnern nicht zur Verfügung gestellt. Bei der Besorgung, Dosierung, Reinigung und Wartung sind die Mitarbeiter behilflich. Sämtliche Kosten der Beschaffung, Reparatur und Entsorgung sind vom Bewohner zu tragen.
i) Ärztliche Versorgung
Es besteht freie Arztwahl, so dass der Arzt des Vertrauens die medizinische Betreuung auch im BPH Birkfeld durchführen kann.
Kosten für ärztliche Atteste im Zusammenhang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen sind vom Bewohner zu tragen.
4. HEIMGEBÜHREN
Der Leistungspreis setzt sich aus einer Hotelkomponente und einer Pflegekomponente zusammen. Angefangene Tage werden als ganze Tage verrechnet.
Die Hotelkomponente beträgt pro Tag im Jahr 2016: € 63,81
Als Entgelt für die Pflegeleistungen wird der im Vertrag zwischen Land Steiermark und der Einrichtung festgelegte Pflegezuschlag vereinbart, der sich am Pflegebedarf (festgestellte Pflegestufe) orientiert.
Das Entgeld für die Pflegeleistungen beträgt ab 01.03.2016 bis 31.01.2017 für die
Pflegegeld Stufe I € 9,73
Pflegegeld Stufe II € 15,53
Pflegegeld Stufe III € 28,98
Pflegegeld Stufe IV € 50,16
Pflegegeld Stufe V € 56,70
Pflegegeld Stufe VI € 76,71
Pflegegeld Stufe VII € 76,71
Für Vollzahler wird gem. § 11 Abs. 3 GSBG ein 4%iger Zuschlage hinzugerechnet.
5. Veränderung der Tagsätze:
Die Veränderung der Tagsätze richtet sich nach jenen Regelungen die zwischen dem Land Steiermark und den Heimträgern in einem Rahmenvertrag festgelegt sind. Für den Fall, dass in Zukunft die Tagsätze durch Verordnungen der Stmk. Landesregierung festgelegt werden, so werden diese Beträge den jeweils geltenden Heimtarifen zugrunde gelegt.Die Organe des Sozialhilfeverbandes Weiz können Ermäßigungen für bestimmte Zeiträume und für bestimmte Gruppen von Heimbewohnern gewähren.
6. Vergütung im Abwesenheitsfall:
Bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen reduziert sich die Hotelkomponente um 8,14% pro Abwesenheitstag. Abwesenheiten sind nach Möglichkeit im Vorhinein bekannt zu geben.
7. Art und Fälligkeit der Zahlungen:
Die Heimbewohner sind zur Zahlung der Heimgebühren nach den geltenden Richtlinien verpflichtet. Dies hat bis zum 5. des jeweiligen Monates im Vorhinein über ein Konto mittels Abbuchungsauftrag an die Amtskassa der BH Weiz (IBAN: AT78 3818 7000 0003 7002) zu erfolgen.
8. Regelung der Tierhaltung:
Besuche mit Haustieren sind im Einvernehmen mit der Heimleitung möglich. Die ständige Haltung von Haustieren durch die Heimbewohner ist nicht gestattet.
9. Vertragsende
Der Vertrag endet mit:
- einvernehmlicher Vertragsauflösung.
- Kündigung durch den/die Bewohner/in unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist.
- dem Tod der Bewohnerin / des Bewohners.
- schriftlicher Kündigung durch den Heimträger.
Der Heimträger kann den Vertrag aber nur aus wichtigem Grund kündigen. Dazu zählen insbesondere die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sodass eine Versorgung in der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann sowie das fortgesetzte gemeinschaftswidrige Verhalten der Bewohnerin / des Bewohners. Im zweiten Fall hat der Kündigung eine Mahnung vorauszugehen, zu der Vertreter und Vertrauensperson der Bewohnerin / des Bewohners mit eingeschriebenem Brief zu laden sind. Weiters kann der Heimträger den Vertrag kündigen, wenn der Bewohner mit der Bezahlung des Entgeltes mit zwei Monatsraten im Rückstand ist. Der Heimträger hat grundsätzlich eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wenn der Betrieb des Heimes eingestellt oder wesentlich eingeschränkt wird beträgt die Frist drei Monate.
10. Betriebsablauf und Organisation des Heimes (Hausordnung):
a) Besuchszeiten
Besuche sind tagsüber jederzeit willkommen. Bei Besuchen in den Nachtstunden zwischen 22 Uhr und 06 Uhr ist das Einvernehmen mit der Heimleitung herzustellen.
b) Heimbewohnerversammlung und Heimbewohnervertreter
Die Bewohner im BPH Gleisdorf haben die Möglichkeit, Heimbewohnerversammlungen durchzuführen und Heimbewohnervertreter zu wählen. Die Termine hiefür sind mit der Heimleitung abzustimmen.
c) Pflegedokumentation
Für jeden Heimbewohner wird eine Pflegedokumentation geführt. Die Einsichtnahme in diese Dokumentation durch den Heimbewohner selbst bzw. die vertretungsbefugte Person sowie durch den Hausarzt ist jederzeit möglich.
d) Ruhe und Ordnung
Um das Leben in Ruhe und Ordnung im BPH Birkfeld zu sichern, ist vor allem in den Ruhezeiten unnötiger Lärm zu vermeiden. Rundfunk- und Fernsehgeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen, sodass keine Belästigung der Mitbewohner eintritt.
Den Heimbewohnern wird im Interesse eines geordneten Zusammenlebens nahe gelegt, ein gutes Einvernehmen zu pflegen. Rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Benehmen stellt einen Kündigungsgrund dar.
Aus Gründen der Betriebssicherheit ist das Rauchen in den Zimmern und Sanitärräumen nicht gestattet.
Aus Gründen der Betriebssicherheit werden die Haustore ab 20 Uhr versperrt.
e) Mahlzeiten und Ruhezeiten
Folgende Regelung über Essens- und Ruhezeiten gelten im BPH Birkfeld:
Frühstück von 7.30 bis 8.30 Uhr
Mittagessen von 11.15 bis 12.00 Uhr
Mittagsruhe von 13.00 bis 14.00 Uhr
Nachmittagskaffee von 14.30 bis 15.30 Uhr
Abendessen von 17.30 bis 18.00 Uhr
Nachtruhe von 22.00 bis 06.00 Uhr
f) Beschwerden
Beschwerden aller Art können während der Bürozeiten bei der Heimleitung vorgebracht werden. Ferner befindet sich im Eingangsbereich im EG ein Beschwerdebriefkasten, der in regelmäßigen Abständen kontrolliert und entleert wird. Vorgebrachte Beschwerden und Anliegen werden so schnell wie möglich bearbeitet.
g) Die Patienten- und Pflegeombudschaft des Landes Steiermark zur Wahrung und Sicherung der Rechte der Bewohner/innen von Pflegeheimen ist erreichbar von Montag bis Freitag, 8.30 – 12.30 Uhr unter der Telefonnummer 0316/877-3191 oder 0316/877-3350, Fax 0316/877-4823, E-Mail
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Homepage
http://www.patientenvertretung.steiermark.at/
h) Im Sinne der Qualitätssicherung soll der/die Heimleiter/in oder der/die Pflegedienstleiter/in einmal jährlich mit dem/der Bewohner/in und einer allfälligen Vertrauensperson ein Gespräch in Hinblick auf Verbesserungs- und Veränderungspotentiale führen.
i) Bedienstete des Hauses dürfen die Wohneinheit grundsätzlich nur mit Zustimmung des/der Bewohners/in betreten. Das gilt nicht für notwendige Reparaturarbeiten oder wenn eine ernste Gefahr droht.
j) Leistungen Dritter (z.B. Arzt, Apotheke, Physiotherapie, Frisör, Fußpflegedienst) sind nicht Vertragsgegenstand und sind daher vom/von der Bewohner/in gesondert und direkt mit dem jeweiligen externen Dienstleister zu verrechnen.
Sozialhilfeverband Weiz
Der Obmann
DI Rudolf Grabner eh.